Gesetzliche Grundlagen

Wir wollen erreichen, dass geltendes Recht in unserem Gebiet gilt. Deshalb erläutern wir auf dieser Seite die für uns relevanten rechtlichen Grundlagen. Diese sind für den Laien nicht so einfach zu verstehen. Im Bundeskleingartengesetz steht ja recht lapidar: Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, ... und zur Erholung dient ....

Hinweis: Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

1. Worum es geht

Unser Gartengebiet „Im stillen Frieden" ist im Bebauungsplan 1409 als Dauerkleingarten festgesetzt. Diese Festsetzung schützt den Charakter unseres Gebiets – und sie gilt für alle Flächen darin, auch für Eigenlandparzellen.

Dieser Schutz richtet sich gegen nichtkleingärtnerische Nutzungen – gewerbliche Betriebe, institutionelle Einrichtungen und reine Lagerflächen. Genau diese Nutzungen drängen seit Jahren in unser Gebiet, weil Kleingartenflächen vergleichsweise günstig sind. Abschnitt 2 geht auf die kleingärtnerische Nutzung und ihre Grenzen ein. Abschnitt 3 zeigt auf, wieso institutionelle und gewerbliche Nutzungen unzulässig sind. Abschnitt 4 erklärt, wo die baulichen Rahmenbedingungen definiert sind.

2. Wofür ein Kleingarten da ist

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bestimmt in § 1 Abs. 1 Nr. 1, dass ein Kleingarten dem Nutzer „zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung" dient.

Auf das kleine Wort „und" kommt es an. Das Gesetz nennt zwei Zwecke, die zusammen einen Kleingarten ausmachen: den Anbau für den Eigenbedarf und die Erholung. Beide gehören dazu. Ein Garten, der ausschließlich der Erholung dient und auf dem gar nichts mehr angebaut wird, erfüllt den gesetzlichen Begriff der kleingärtnerischen Nutzung nicht mehr.

Zugleich steht die Erholung gleichberechtigt neben dem Anbau. Wer seinen Garten pflegt, dort Zeit verbringt, sich erholt, Obst und Gemüse für den eigenen Bedarf zieht und die Ruhe genießt, nutzt ihn genau so, wie das Gesetz es vorsieht.

2.1 Wie viel muss angebaut werden?

Dass angebaut werden muss, steht fest – der Anbau für den Eigenbedarf ist für die kleingärtnerische Nutzung essentiell. Wie viel angebaut werden muss, ist dagegen weder im Bundeskleingartengesetz noch in der Dienstanweisung Nr. 422 festgelegt. Eine feste Prozentvorgabe gibt es dort nicht.

Häufig wird ein „Drittel der Fläche" genannt. Diese Zahl stammt aus einem einzigen höchstrichterlichen Urteil (Bundesgerichtshof, 17.06.2004, III ZR 281/03). Mehr lesen… Weniger anzeigen

Der Streitfall ist aufschlussreich: Dort wollte ein Verpächter einen höheren Pachtzins verlangen und argumentierte, seine Anlage sei wegen zu geringen Anbaus gar kein „Kleingarten" und deshalb nicht an die gesetzliche Pachtzinsbindung (§ 5 BKleingG) gebunden. Nur in diesem Zusammenhang – der Höhe der Pacht – hat das Gericht umrissen, wann der Anbau eine Anlage „in maßgeblicher Weise prägt", und dabei das Drittel als groben Anhaltspunkt erwähnt, ausdrücklich mit der Möglichkeit, je nach Größe, Lage und Boden davon abzuweichen.

Für Eigenlandgärten ist dieser Maßstab nur eingeschränkt aussagekräftig – wenn überhaupt. Bei Eigenland gibt es keinen Verpächter, keinen Pachtzins und keine Pachtzinsbindung. Die Frage, die der Bundesgerichtshof dort beantwortet hat, stellt sich für einen Eigentümer, der seinen eigenen Garten bewirtschaftet, nicht. Wie weit sich das Urteil auf Eigenlandgärten übertragen lässt, ist deshalb offen.

Hinzu kommt ein Blick auf die gelebte Wirklichkeit in unserem eigenen Gebiet. Im „stillen Frieden" liegen Pachtgärten und Eigenlandgärten unter demselben Bebauungsplan unmittelbar nebeneinander – etwa zwei Drittel Pachtgärten, ein Drittel Eigenlandgärten. Selbst bei den Pachtgärten, wo die Drittel-Überlegung rechtlich am ehesten andocken könnte, wird ein Anbau auf einem Drittel der Fläche nicht konsequent durchgesetzt; wer durch die Anlagen geht, sieht das. Diese Gärten gelten gleichwohl unangefochten als Kleingärten. Wenn die Quote schon dort kein Maßstab ist, kann sie für die Eigenlandgärten im selben Gebiet erst recht keiner sein. Alles andere wäre eine Ungleichbehandlung von Nachbarn unter identischen Rahmenbedingungen.

2.2 Wohnnutzung

Eine praktische Grenze gibt es bei der Wohnnutzung: Nach § 3 Abs. 2 BKleingG ist das dauerhafte Wohnen in einem Kleingarten nicht zulässig. Konkret steht dort: „Sie (die Gartenlaube) darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein."

Damit stellt sich die Frage, ob eine schön ausgebaute Laube schon illegal ist. Mehr lesen… Weniger anzeigen

Dazu findet sich folgende Erläuterung in der Kurzinformation „Auslegung des § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz" des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags (WD 7 – 3000 – 186/18, 9. August 2018; siehe Quellen):

„Zu den Grundanforderungen an eine Wohnung gehört die Ausstattung mit Anlagen der Ver- und Entsorgung. Hierbei handelt es sich um Anschlüsse an die Trinkwasser- und Stromversorgung sowie um einen Anschluss an die örtliche Abwasserbeseitigung. Ebenfalls ist eine Heizung erforderlich sowie eine Küche bzw. Kochnische und eine Schlafstätte.

Eine Gartenlaube ist immer dann zum dauernden Wohnen geeignet, wenn sie die selbstständige Führung eines Haushalts ermöglicht, zu allen Zeiten des Jahres bewohnbar und mindestens mit Küche, Ausguss, Bad (Badewanne oder Dusche) sowie einer Toilette ausgestattet ist."

Das gelegentliche Übernachten, Kochen und der Aufenthalt zur Erholung sind davon ausdrücklich nicht betroffen.

2.3 Wegfall der kleingärtnerischen Nutzung

Der Schutz aus diesem Abschnitt ist an eine Voraussetzung gebunden: Die Fläche muss überhaupt noch als Garten genutzt werden. Mehr lesen… Weniger anzeigen

Die Festsetzung als Dauerkleingarten schützt nicht das Eigentum als solches, sondern die gärtnerische Nutzung und die Erholung (§ 1 Abs. 1 BKleingG) – einschließlich des Anbaus, der dazugehört (siehe 2.1). Dabei geht es nicht um den Pflegezustand - ein naturnaher, bewusst „wilder" Garten, eine Wiese, ein Beet, das in einem Jahr nicht genutzt wird, all das bleibt geschützt.

Etwas anderes gilt erst, wenn die gärtnerische Nutzung nicht nur zurücktritt, sondern vollständig durch eine andere Nutzung ersetzt wird und die Parzelle faktisch zum reinen Ziergrundstück, zum Lagerplatz oder zur dauerhaften Brache wird. In einem solchen Fall widerspricht die Nutzung der Festsetzung und ist baurechtlich unzulässig. Die zuständige Bauaufsicht kann die Nutzung untersagen.

3. Was hier nicht hergehört: gewerbliche und institutionelle Nutzung

Der entscheidende Punkt für den Schutz unseres Gebiets ist nicht, wie jemand privat gärtnert, sondern ob eine Fläche überhaupt noch privat und nicht von einem Betrieb oder einer Einrichtung genutzt wird.

Die maßgebliche Trennlinie verläuft also zwischen:

  • der privaten Nutzung durch den Gärtner (gärtnern, sich erholen, die Familie und Gäste empfangen) – zulässig, und
  • der institutionellen, gewerblichen oder organisierten Nutzung durch einen Betrieb oder eine Einrichtung – unzulässig.

3.1 Warum diese Nutzungen unzulässig sind

Dauerkleingartengebiete liegen rechtlich im sogenannten Außenbereich (BVerwG 1984: Lauben begründen keinen Ortsteil → Außenbereich, § 35 Baugesetzbuch – BauGB). Eine Nutzung, die der vorgesehenen Bodennutzung widerspricht, beeinträchtigt nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange (also die Ziele der Bauleitplanung und des Landschaftsschutzes) und ist damit unzulässig. Maßgeblich ist dabei – so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 12.07.2024 (Az. 3 S 555/22) – nicht die optische Erscheinung, sondern die funktionale Abweichung: Entscheidend ist, ob eine Nutzung ihrer Funktion nach einen Fremdkörper bildet.

Wichtig dabei: Diese Beurteilung ist vollkommen unabhängig davon, wer die Nutzung betreibt und ob sie gewinnorientiert oder gemeinnützig ist. Ob eine soziale Einrichtung, ein gemeinnütziger Träger oder ein kommerzielles Restaurant – sobald eine Fläche planmäßig, organisiert und institutionell genutzt wird statt privat zur Gartennutzung und Erholung, überschreitet sie den zulässigen Rahmen. Es kommt also nicht auf das Etikett gewerblich oder gemeinnützig an, sondern auf den tatsächlichen, institutionellen Charakter der Nutzung.

3.2 Beispiele unzulässiger Nutzung

  • Institutionelle oder organisierte Einrichtungen, etwa eine regelmäßig durch hauptamtliches Personal geführte Betreuungseinrichtung – unabhängig vom Träger und vom sozialen Zweck.
  • Gewerbliche Betriebe, etwa ein kommerziell geführtes Restaurant oder ein sonstiger Geschäftsbetrieb.
  • Reine Lager- oder Abstellflächen für Fahrzeuge, Waren oder Material, die nichts mit der Gartennutzung zu tun haben.

In all diesen Fällen gilt: Es kommt nicht darauf an, ob gebaut wird. Entscheidend ist allein die Zweckbestimmung der Nutzung. Auch ohne jede bauliche Veränderung ist eine institutionelle oder gewerbliche Nutzung eines Dauerkleingartens unzulässig.

4. Die baulichen Rahmenbedingungen – in Kürze

Für die Bebauung gilt das Wichtigste in einem Satz: Zulässig ist eine Gartenlaube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz (§ 3 Abs. 2 BKleingG).

Die weiteren Einzelheiten – etwa zu Höhen, Abständen und zur Frage, welche baulichen Anlagen genehmigungspflichtig oder verfahrensfrei sind – regelt für Bremen die Dienstanweisung Nr. 422 der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau in ihrer Neufassung vom 4. März 2024 (siehe Quellen). Sie konkretisiert die öffentlichen Belange des § 35 BauGB für Dauerkleingärten und ist die maßgebliche Richtschnur der Bremer Bauaufsicht. Für unsere Zwecke genügt der Hinweis, dass sich die zulässige Bebauung in diesem engen Rahmen bewegt – die eigentliche Frage für den Schutz unseres Gebiets ist die der Nutzung, nicht der Bausubstanz.

5. Quellen und weiterführende Links

  • Bundeskleingartengesetz (BKleingG)gesetze-im-internet.de/bkleingg, insbesondere § 1 (Begriffsbestimmungen), § 2 (Gemeinnützigkeit), § 3 (Gartenlaube, kein dauerhaftes Wohnen)
  • Baugesetzbuch (BauGB), § 35 (Bauen im Außenbereich) – gesetze-im-internet.de/bbaug
  • BGH, Urteil vom 17.06.2004 – III ZR 281/03 (kleingärtnerische Nutzung / Anbauanteil, im Zusammenhang mit der Pachtzinsbindung nach § 5 BKleingG) – dejure.org
  • VGH Mannheim, Urteil vom 12.07.2024 – 3 S 555/22 (funktionale statt optische Abweichung im Außenbereich) – landesrecht-bw.de
  • Dienstanweisung Nr. 422, Neufassung vom 4. März 2024 – transparenz.bremen.de
  • Bremische Landesbauordnung (BremLBO) vom 29. Mai 2024 – transparenz.bremen.de
  • Kurzinformation „Auslegung des § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz" des Wissenschaftlichen Dienstes (WD 7 – 3000 – 186/18) vom 9. August 2018 – bundestag.de

Stand: Juni 2026. Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.